Internationaler Biewer Yorkshire Terrier  Club
 



Wahlordnung  IBC e.V.

Präambel

Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offen steht.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

 

Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  

§ 2 Geltungsbereich

 

Die Vereinsordnung regelt den Ablauf von Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands 1. und 2. Vorsitzender . Alle anderen Ämter werden vom 1. Vorsitzenden bestellt.

§ 3 Wahlvorstands

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Wahlvorstand. Diese ist in der Regel der oder die 1. Vorsitzende .

     

    § 4 Amtsperiode

     

    Der Wahlvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.

      

    § 5 Aufgaben des Wahlvorstands

     

    Aufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.

      

    § 6 Wahlvorschläge

     

    Vorschläge zu Wahlen während einer Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, vorliegen. Die Wahlvorschläge müssen mit folgenden Angaben versehen werden:

    Vor- und Nachname des Kandidaten; Geburtsdatum; vollständige Wohnanschrift; Dauer der Vereinszugehörigkeit; Erklärung des Kandidaten, dass er bereit ist, sich für das benannte Amt zur Wahl zu stellen.

       

    § 7 Wahl abwesender Kandidaten

     

    Abwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.

      

    § 8 Form der Wahl

     

    Der Wahlvorstand bestimmt die Form der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

      

    § 9 Stimmenthaltungen

     

    Stimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.

       

    § 10 Stichentscheid

     

    Bei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.

     

    Eine Nachwahl bei Unstimmigkeiten oder Beschlußunfähigkeit kann noch am selben Tag erfolgen, sofern eine erneute Einladung vorliegt.

     

    § 11 Änderung der Wahlordnung

     

    Änderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

      

    § 12 Ergänzende Geltung

     

    Bei Angelegenheiten, für diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.

      

    § 13 Inkrafttreten

     

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 27.09.2004 in Kraft.

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